Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Unternehmen (B2B)

-> im Rahmen einer Entwicklung von Kundendesigns

von:
Alexandra Maxa
Ruthnergasse 91/11/7

A-1210 Wien
E-Mail: am@alexandramaxa.at
Mobil: +43 650/590 50 15
USt-Identifikations-Nr.: ATU64434909


1.    Geltung, Vertragsabschluss

1.1    Alexandra Maxa (im Folgenden „A. Maxa“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen A. Maxa und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2    Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von A. Maxa schriftlich bestätigt werden.
1.3    Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht A. Maxa ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch A. Maxa bedarf es nicht.
1.4    Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6    Die Angebote von A. Maxa sind freibleibend und unverbindlich.

2.    Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde A. Maxa vorab bereits eingeladen, ein Konzept (bzw. Entwurf) zu erstellen, und kommt A. Maxa dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1    Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch A. Maxa treten der potentielle Kunde und A. Maxa in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.  
2.2    Der potentielle Kunde anerkennt, dass A. Maxa bereits mit der Konzept- oder Designerarbeitung arbeits- und kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
2.3    Das Konzept/Design untersteht in seinen inhaltlichen, gestalterischen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von A. Maxa ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.4    Das Konzept/Design enthält darüber hinaus Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von künftigen Designs definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes/Designs geschützt, die eigenartig sind und dem Design ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Grafiken, Illustrationen, Composings usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.5    Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von A. Maxa im Rahmen des Konzeptes/Designs präsentierten kreativen Ideen und Entwürfe außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.6    Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von A. Maxa Ideen oder Entwürfe präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies A. Maxa binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.7    Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass A. Maxa dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee oder Entwurf präsentiert hat. Wird die Idee oder der Entwurf vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass A. Maxa dabei verdienstlich wurde.    
2.8    Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei A. Maxa ein.

3.    Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von A. Maxa oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch A. Maxa, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll (bzw. „Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch A. Maxa. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für A. Maxa.
3.2    Alle Leistungen von A. Maxa (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien, Farbabdrucke, Bilder, Fotos sowie elektronische Dateien zur Designerstellung) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3    Der Kunde wird A. Maxa zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von A. Maxa abgeändert oder wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4    Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Grafiken, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. A. Maxa haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird A. Maxa wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde A. Maxa schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, A. Maxa bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt A. Maxa hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

4.    Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1    A. Maxa ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2    Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. A. Maxa wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3    Soweit A. Maxa notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von A. Maxa.
4.4    In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages von A. Maxa aus wichtigem Grund.

5.    Termine

5.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von A. Maxa schriftlich zu bestätigen.
5.2    Verzögert sich die Lieferung/Leistung von A. Maxa aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt, Produktionsprobleme und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und A. Maxa berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3    Befindet sich A. Maxa in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er A. Maxa schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.    Vorzeitige Auflösung

6.1    A. Maxa ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)    die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b)    der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c)    berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von A. Maxa weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von A. Maxa eine taugliche Sicherheit leistet;
6.2    Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristset-zung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn A. Maxa fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7.    Entgelt

7.1    Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von A. Maxa für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. A. Maxa ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem jährlichen Auftragsvolumen von über € 5.000,-€, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist A. Maxa berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2    Das Entgelt versteht sich als Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe von 20%. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat A. Maxa für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Entgelt in der marktüblichen Höhe.
7.3    Alle Leistungen von A. Maxa, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von A. Maxa erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4    Kostenvoranschläge von A. Maxa sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von A. Maxa schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird A. Maxa den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
7.5    Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von A. Maxa - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er A. Maxa die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Preisvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von A. Maxa begründet ist, hat der Kunde A. Maxa darüber hinaus den gesamten für diesen Auftrag vereinbarten Preis zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist A. Maxa bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von A. Maxa, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, Muster und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich A. Maxa zurückzustellen.

8.    Zahlung, Eigentumsvorbehalt

8.1    Die Zahlung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von A. Maxa gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von A. Maxa.
8.2    Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, A. Maxa die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.3    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann A. Maxa sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4    Weiters ist A. Maxa nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.5    Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich A. Maxa für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
8.6    Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von A. Maxa aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von A. Maxa schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9.    Eigentumsrecht und Urheberrecht

9.1    Alle Leistungen von A. Maxa, einschließlich jener aus Präsentationen und sonstigen Übermittlungen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Entwürfe, Konzepte, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von A. Maxa und können von A. Maxa jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Preises das fertige Endprodukt (die von ihm bestellte Ware), die A. Maxa für ihn designed und realisiert hat. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von A. Maxa erstellten Entwürfen und Designs ist ausgeschlossen. All Rights Reserved. Alexandra Maxa ist alleinige Inhaberin der Werknutzungs- bzw. Verwertungsrechte der von ihr erstellten Designs sowie aller Vorleistungen wie Entwürfe, etc.
9.2    Änderungen bzw. Bearbeitungen von Entwürfen, gestalterischen Vorlagen, Designs und weiteren Leistungen von A. Maxa, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von A. Maxa als Urheberin zulässig.
9.6    Der Kunde haftet gegenüber A. Maxa für jede widerrechtliche Nutzung mit einer Entschädigungspauschale von mind. 2.000,-€ pro Design.

10.    Kennzeichnung

10.1    A. Maxa ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

11.    Gewährleistung

11.1    Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch A. Maxa, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
11.2    Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch A. Maxa zu. A. Maxa wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde A. Maxa alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. A. Maxa ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für A. Maxa mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
11.3    Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. A. Maxa ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. A. Maxa haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Unterlagen, Logos, Grafiken, etc. sowie sonstigen Vorgaben des Kunden, wenn diese vom Kunden zur Verfügung gestellt und genehmigt wurden.
11.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber A. Maxa gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

12.    Haftung und Produkthaftung

12.1    In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von A. Maxa und die ihrer Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von A. Maxa ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
12.2    Jegliche Haftung von A. Maxa für Ansprüche, die auf Grund der von A. Maxa erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn A. Maxa ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet A. Maxa nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat A. Maxa diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
12.3    Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von A. Maxa. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13.    Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefon oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

14.    Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen A. Maxa und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1    Erfüllungsort ist der Sitz von A. Maxa. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald A. Maxa die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2    Als Gerichtsstand für alle sich zwischen A. Maxa und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von A. Maxa sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist A. Maxa berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3    Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

16.      Widerruf
16.1    Ist der Kunde Unternehmer gem. §1 UGB, so ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen.